Infrarotheizungen in Gebäuden – was mit Inkrafttreten des GEG ab 01. Januar 2024 gilt.

Infrarotheizungen, auch Stromdirektheizungen oder Elektro-Direktheizungen, sind nach Beschluss des Bundestages durch das neue Gebäudeenergiegesetztes, kurz GEG, ab kommendem Jahr in Wohn- und Nichtwohngebäuden zulässig und klar geregelt. Als oberstes Ziel verfolgt das neue GEG, dass zukünftig nur noch solche Heizungssysteme eingebaut und später betrieben werden dürfen, welche zu mindestens 65 % aus „erneuerbaren Energien“ gespeist werden. Also aus Sonne, Wind oder Wasser.

Doch wie sieht es genau aus? Wir klären einmal kurz auf.

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Laut dem neuen GEG dürfen Infrarotheizungen, welche zu den Stromdirektheizungen genauso zählen, wie z.B. auch elektrische Unterputzheizmatten, grundsätzlich eingebaut werden und erzielen auch ohne eigene PV-Anlage die 65 % – Marke. Die Grundlage dafür ist, dass schon zum jetzigen Zeitpunkt ca. 50 % des zu Verfügung stehendes Stroms aus erneuerbaren Energien kommt. Bis 2035 soll sich dieser Anteil auf 100% erhöhen.

https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/geg-gesetz-fuer-erneuerbares-heizen.html

Somit ist der Betrieb einer Infrarotheizung, ob mit oder ohne eigene PV-Anlage zu 100 % CO2-frei.

Die Voraussetzungen für die Installation und die Inbetriebnahme einer Infrarotheizung, als primäres Heizsystem, ist weiter ziemlich einfach geregelt. Egal, ob es sich um ein Wohngebäude, z.B. Ein- oder Mehrfamilienhaus, oder um ein Nichtwohngebäude, z.B. Bürogebäude oder öffentliche Einrichtung, handelt, solange das geplante Gebäude, also der Neubau, den baulichen Wärmeschutz um mindestens 45 % unterschreitet, ist der Einbau und der Betrieb erlaubt.

Bei Bestandsgebäuden sieht es ähnlich aus. Besitzt das Gebäude schon eine Heizungsanlage, welche Wasser als Wärmeträger besitzt, z.B. eine Öl-, Gas-, Pallet- oder WP-Heizung, muss ebenso nur der bauliche Wärmeschutz um mindestens 45 % unterschritten werden, also z.B. EH40.
Gleiches gilt auch für Gebäude, in welchen schon eine Elektroheizung eingebaut ist, z.B. Nachtspeicherofen.

Neu dagegen ist, dass bei Bestand oder Neubau, es keine Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gibt, wenn die Deckenhöhe mindestens oder größer 4 Meter ist. Besonders für Eigenheimbesitzer wird die Infrarotheizung deshalb interessant, da solange das Eigenheim nicht über mehr als zwei Parteien besitz, es bei Einbau und Nutzung einer Infrarotheizung ebenso keine Voraussetzungen an den baulichen Wärmeschutz gibt.

Damit wird eine Infrarotheizung selbst bei älteren Bestandsgebäuden, unabhängig vom erzieltem baulichen Wärmeschutz, eine ernstzunehmende Alternative. Gerade weil auch die Investitionskosten maßgeblich gesenkt werden können, gegenüber anderen Heizungssystemen. Und auch in Bezug auf die Preisentwicklung von Öl und Gas kann dies eine einfache und kostengünstige alternative sein.

Für alle diejenigen, die die aktuelle Gesetzesvorlage genau lesen möchten, finden diese unter dem folgenden Link unter „§ 71d – Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung“.

https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/kabinettsfassung/geg-20230419.pdf;jsessionid=AF27E2413E1CB3293920BBFDC03DF3D3.1_cid332?__blob=publicationFile&v=1

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Pressekontakt:

Fenja Lünsmann
fluensmann@infrawarm.com

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